Vereinssatzung des TSV Buchenberg e.V.
vom 22. Mai 1970
geändert am 16.11.1990
zuletzt geändert am 08.06.2015
Präambel (Name und Sitz)
Der Verein führt den Namen „Turn- und Sportverein Buchenberg e.V.“ und hat seinen Sitz in 87474 Buchenberg. Er ist im Vereinsregister des Amtsgerichtes Kempten unter VR-Nr. 80 eingetragen.
Männer und Frauen sind gleichberechtigt (vgl. Art. 3 Abs. 2 GG). Aus Gründen der Lesbarkeit wird im Folgenden darauf verzichtet, bei Personenbezeichnungen männliche und weibliche Wortformen nebeneinander zu benutzen.
§ 1 Zweck und Ziel des Vereines
(1) Zweck des Vereines ist die Förderung des Sportes. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Förderung sportlicher Übungen und Leistungen und der Volksgesundheit. Seine besondere Fürsorge gilt der Jugendarbeit.
(2) Der Verein soll bestrebt sein, mit sportlichen und kulturellen Veranstaltungen an die Öffentlichkeit zu treten. Die hieraus erzielten Gewinne dürfen ausschließlich für die Pflege des Sportes und der Förderung der Volksgesundheit Verwendung finden.
(3) Der Verein ist konfessionell neutral, innerhalb des Vereines ist jegliche militärische oder parteipolitische Betätigung verboten. Verstöße dieser Art haben in schweren Fällen den Ausschluss aus dem Verein zur Folge. Der Verein steht auf einer demokratischen Grundlage.
§ 2 Gemeinnützigkeit
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Alle von ihm erworbenen Mittel dürfen ausschließlich für die satzungsmäßigen Zwecke, also Förderung des Sportes und der Volksgesundheit, verwendet werden.
(2) Die Mitglieder dürfen keine Gewinnanteile und auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereines erhalten. Der Verein darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereines fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.
(3) Der Verein ist selbstlos tätig, und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
§ 3 Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft des Vereines setzt sich zusammen aus:
1. ordentlichen Mitgliedern,
2. Ehrenmitgliedern(Näheres regelt die Ehrenordnung)
(2) Stimmberechtigt sind alle anwesenden Mitglieder über 16 Jahre, die persönlich anwesend sind und mit der Beitragszahlung nicht im Rückstand sind.
(3) Die Aufnahme in den Verein erfolgt mittels einer Beitrittserklärung. Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der Unterschrift des gesetzlichen Vertreters.
(4) Die Aufnahme kann von der Vorstandschaft infolge triftiger Gründe abgelehnt werden. Die Entscheidung fällt die Vorstandschaft des Vereines durch Zwei-Drittel-Mehrheit.
(5) Eine Mitgliedschaft kann nur im Gesamtverein erfolgen. Die Mitgliedschaft in einer Abteilung setzt die Mitgliedschaft im Gesamtverein voraus.
(6) Eine Mitgliedschaft ist auch für juristische Personen zulässig.
(7) Die Mitgliedschaft endet:
1. durch Tod
2. durch Austritt,
der schriftlich und spätestens einen Monat vor Beginn eines Kalenderjahres zu erfolgen hat, wobei die Willenserklärung an den Vorsitzenden des Vereines zu richten ist.
3. durch Ausschluss
der dann erfolgt, wenn wichtige Ausschlussgründe, u.a. grober Verstoß gegen die Vereinssatzung, schwere Schädigung des Ansehens und der Belange des Vereines, unwürdiges und unkameradschaftliches Verhalten oder Nichterfüllung der Beitragspflicht, vorliegen.
Die Vorstandschaft kann gegebenenfalls die Mitgliedschaft bis zur Entscheidung durch die Mitgliederversammlung vorläufig aussetzen. Die Vorstandschaft prüft die Ausschlussgründe und legt den Fall der Mitgliederversammlung zur Abstimmung vor.
Der Ausschluss eines Mitgliedes muss in der Mitgliederversammlung mit Zwei-Drittel-Mehrheit der anwesenden Mitglieder bestätigt werden.
(8) Die Vorstandschaft kann über ein sportlich aktives Mitglied eine Vereinssperre von längstens einem Jahr verhängen, wenn hierfür triftige Gründe analog zu § 3 Abs. 7 Ziffer 3 der Satzung, insbesondere auf dem Sportplatz oder in der Turnhalle, vorliegen. Der Vorsitzende hat in diesem Fall möglichst bald die Vorstandschaft zu einer Sitzung einzuberufen. Die Sperre erfolgt, wenn sich zwei Drittel der Vorstandschaft dafür aussprechen.
§ 4 Rechtsanspruch bei Erlöschen der Mitgliedschaft
Bei Erlöschen der Mitgliedschaft besteht keinerlei Rechtsanspruch gegenüber dem Verein, weder in Geld noch in anderen Dingen. Noch ausstehende Beiträge für das angebrochene Kalenderjahr sind voll zu bezahlen. Eigentum und Besitz des Vereins ist unverzüglich in ordnungsgemäßem Zustand zurückzugeben.
§ 5 Mitgliederbeitrag
Jedes Mitglied hat einen Beitrag zu bezahlen; dessen Höhe ist von der Mitgliederversammlung festzusetzen. Bei Eintritt während des 1. Kalenderhalbjahres ist der volle Beitrag fällig; nach dem 01.07. nur noch der halbe Jahresbeitrag.
§ 6 Geschäftsjahr
Als Geschäftsjahr gilt das Kalenderjahr.
§ 7 Vereinsvertretung und Vereinsorgane
(1) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den 1. Vorsitzenden allein, durch den 2. Vorsitzenden und den 3. Vorsitzenden gemeinsam vertreten (Vorstand im Sinne des § 26 BGB). Im Innenverhältnis zum Verein gilt, dass der 2. und 3. Vorsitzende nur im Falle der Verhinderung des 1. Vorsitzenden zur Vertretung berechtigt sind.
(2) Zu den Vereinsorganen zählen: die Vorstandschaft, die Mitgliederversammlung und die Abteilungsversammlungen.
§ 8 Vorstandschaft
(1) Die Vorstandschaft des Vereines setzt sich wie folgt zusammen: 1. Vorsitzender, 2.Vorsitzender, 3.Vorsitzender, 1. Kassier, 2. Kassier, 3. Kassier, Schriftführer.
(2) Als Vertreter der Belange der Jugend wird aus ihren Reihen eine Jugendvertretung gewählt, die von der Vorstandschaft eingeladen werden kann und zu Jugendfragen gehört werden soll.
(3) Die Vorstandschaft hat den Vollzug der Satzung zu übernehmen. Die Vorstandschaft wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von nur zwei Jahren gewählt. Ungeschadet der Ausnahmen, die sich aus der Satzung ergeben, entscheidet die Vorstandschaft mit einfacher Stimmenmehrheit, wobei sie nur bei Anwesenheit von zwei Dritteln ihrer Mitglieder beschlussfähig ist. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
(4) Bei vorübergehender Verhinderung, Amtsniederlegung oder Tod eines Vorstandmitgliedes wählt der Vorstand eines seiner Mitglieder zur einstweiligen Geschäftsführung bis zur nächster Mitgliederversammlung, bei der dann die Ergänzungswahl erfolgt.
(5) Die Vorstandschaft beschließt im Rahmen eines Haushaltsplanes die jährlichen Finanzzuwendungen an die Abteilungen.
§ 9 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ.
(1) Sie wird vom Vorsitzenden einberufen. Die Einladung der Mitglieder hat spätestens eine Woche vor dem Versammlungstag durch Bekanntgabe im Wochenblatt der Marktgemeinde Buchenberg oder in der Allgäuer Zeitung unter der Angabe der Tagesordnung zu erfolgen.
(2) Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
1. Wahl des Vorstands und der Kassenprüfer sowie Abberufung und Entlastung des Vorstands
2. Beschlussfassung über Änderung der Satzung und über die Vereinsauflösung, über Vereinsordnungen und Richtlinien,
3. Beschlussfassung zur Einrichtung einzelner Abteilungen,
4. weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach Gesetz ergeben.
(3) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Kalenderjahr statt. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss stattfinden, wenn dies von einem Fünftel der Vereinsmitglieder schriftlich unter Angabe der Gründe und des Zwecks beim Vorstand beantragt wird.
(4) Über alle Mitgliederversammlungen hat der Schriftführer eine Niederschrift zu führen, welche von ihm und vom Vorsitzenden unterzeichnet wird. Alle Niederschriften sollen auf der Internetpräsenz des TSV Buchenberg für jedermann abrufbar sein.
(5) Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig. Sie beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder.
(6) Die Wahl des 1., 2. und 3. Vorsitzenden erfolgt in geheimer Wahl. Die Wahl der Kassierer, des Schriftführers sowie alle anderen Abstimmungen können in geheimer oder offener Wahl erfolgen.
(7) Satzungsänderungen und Mitgliederausschlüsse bedürfen der Zwei-Drittel-Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
(8) Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden mit Vollendung des 16. Lebensjahres. Wählbar sind Vereinsmitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.
§ 10 Abteilungsversammlungen
(1) Jede Abteilung ist verpflichtet, mindestens einmal jährlich eine Abteilungsversammlung einzuberufen und diese mindestens eine Woche vor dem Termin im Amtsblatt der Gemeinde Buchenberg bekannt zugeben.
(2) Aufgabe der Versammlung ist:
1. die Wahl des Abteilungsleiters, eines oder mehrerer Stellvertreter, eines Kassiers
u. ev. eines Jugendleiters sowie weiterer Funktionäre.
Die Wahl hat im gleichen Jahr statt zu finden, wie im Hauptverein der Gesamtvorstand gewählt wird. Wahlberechtigt sind alle lt. Mitgliederliste für die Abteilung erfassten Mitglieder.
2. Festlegung des Abteilungsbeitrages (bei Bedarf)
Anm.: Die Abteilungskassen werden vom 1. oder 2. Kassier des Hauptvereins geprüft (von ihnen wird wiederum die Entlastung des Abteilungskassiers beantragt). Die Mittelverwendung bei den Abteilungen lehnt sich in ihren Grundsätzen an den Hauptverein.
§ 11 Auflösung des Vereines
(1) Der Verein kann nur auf einer Mitgliederversammlung aufgelöst werden, auf der mindestens 50% aller Stimmberechtigten persönlich anwesend sind, von denen sich mindestens 75% für eine Auflösung entscheiden.
(2) Sind die Voraussetzungen des Abs. 1 nicht erfüllt, muss für eine Auflösung des Vereines eine zweite Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einberufen werden. In dieser zweiten Mitgliederversammlung entscheiden die anwesenden stimmberechtigten Mitglieder unabhängig von ihrer Anzahl. Die Auflösung kann nur dann erfolgen, wenn sich 75% der Erschienenen dafür entscheiden.
(3) Im Falle der Auflösung oder der Aufhebung des Vereines und bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke haben die Mitglieder kein Recht am Vermögen desselben. Dieses geht in den Besitz der Marktgemeinde Buchenberg über und zwar mit der Maßgabe, dass es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke, also u.a. für den Sport, zu verwenden ist.
§ 12 Allgemeine Bestimmungen
(1) Als Ergänzung dieser Satzung gelten die gesetzlichen Bestimmungen des BGB und die Satzung des BLSV.
(2) Die Kreditaufnahme durch den Verein ist grundsätzlich möglich. Über die Höhe, Art derAufnahme und Verwendung entscheidet die Vorstandschaft.
§ 13 Haftungsausschluss und Ordnung
(1) Der Verein haftet nicht für das Abhandenkommen von zu irgendwelchen Übungsstunden oder Vereinsveranstaltungen mitgebrachten Kleidungsstücken, Wertgegenständen oder Bargeldbeträgen.
(2) Die Turnhallenordnung, die Sportplatzordnung und sonstige Anordnungen den Sportbetrieb betreffend sind für die Mitglieder bindend.
(3) Jede Abteilung des Vereines ist berechtigt, sich eine eigene Satzung zu geben, doch muss diese mit der Satzung des Hauptvereines abgestimmt sein.
§ 14 Inkrafttreten der Satzung
Die Satzung tritt mit dem Tage der Annahme durch die Mitgliederversammlung in Kraft.